Aufenthaltsabgabe für Zweitwohnungen

Voraussetzung für die Abgabe


Voraussetzung für die Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten in Gemeinden der Region, die nicht den Ansässigkeitsgemeinden entsprechen.


Wer muss die Zweitwohnungssteuer entrichten?


Schuldner der Zweitwohnungssteuer sind die Eigentümer, die Nutznießer, die Mieter und die Entleiher von Unterkünften, die während eines Jahres für einen zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet werden. Nicht abgabenpflichtig sind die ausgewanderten Bürger, die im Meldeamtsregister der im Ausland ansässigen Italiener eingetragen sind.


Ausmaß der Abgabe


Die Abgabe ist einheitlich und jährlich und setzt sich wie folgt zusammen: aus der Grundabgabe, bezogen auf die Kategorie, in die die Wohneinheit eingestuft ist; aus einer je nach Größe und Kategorie der Wohneinheit veränderlichen Zusatzabgabe pro m² Nutzfläche.


Meldung der Wohneinheit


Die Meldung der Wohneinheit hat den Zweck, die Merkmale der Liegenschaft für die Einstufung anzugeben sowie zu bescheinigen, dass diese während des Kalenderjahres zeitweilig zu touristischen Zwecken vom Eigentümer, Nutznießer oder von anderen Personen unter dem Titel der Miete oder der Leihe benutzt worden ist. Jene Personen, welche Mietverträge abschließen, müssen die Meldung jährlich einreichen.

Falls die Wohneinheit im Laufe eines Kalenderjahres keine Benützung zugeführt wurde, so muss der Eigentümer eine diesbezügliche jährliche Erklärung abgeben. Die Meldungen müssen auf eigens dafür vorgesehenen Formblätter (im Steueramt erhältlich) abgefasst und innerhalb 31.12. des jeweiligen Jahres im Steueramt der Gemeinde eingereicht werden.


Einstufung in die jeweilige Kategorie


In der Gemeinde Ahrntal sind alle Wohneinheiten in der II. Kategorie eingestuft. 


Tarife der Kategorien ab 2012

 II. Kategorie:

  • Grundabgabe: € 61,97.-
  • Zusatzabgabe:
    • von 0 m² bis 80 m² € 0,310.-
    • von 0 m² bis 150 m² € 0,465.-
    • von 0 m² bis über 150 m² € 0,620.-

Zuständig