Öffentliche Veranstaltungen

Das Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 13 regelt die Durchführung von Theater- und Filmvorstellungen, Darbietungen, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen, Wanderdarstellungen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, die an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden; außerdem regelt es den Betrieb von Tanzsälen, Billiardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten. 

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden

  • Antrag um öffentliche Veranstaltung mit 2 Stempelmarken zu je 16,00 € (stempelfrei, wenn der Verein im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragen ist)  
  • Nachweis über die erfolgte Eintragung des Vereines, Steuer- bzw. Mehrwertsteuernummer des Vereines, Kopie vom Vereinsstatut
  • Nachweis über die Verfügbarkeit des Veranstaltungslokales bzw. des Veranstaltungsortes 
  • Mitteilung an die Quästur

Weitere Dokumente und Unterlagen, die mit dem Antrag abgegeben werden müssen, sind auf dem Formular vermerkt. Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an das Lizenzamt (Tel. 0474/651524 oder lizenzamt@ahrntal.eu). Findet eine Veranstaltung im Freien, in einem Zelt oder in einem Lokal statt, das nicht als öffentlicher Veranstaltungsort kollaudiert wurde, muss der Gemeindetechniker die Eignung des Veranstaltungsortes bestätigen. 

Für Veranstaltungen bis zu maximal 500 Gästen, die vor 3 Uhr enden und im Betriebsinneren abgehalten werden (wo eine Kollaudierung als Veranstaltungsort bereits vorhanden ist), wird die Bewilligung im Sinne von Absatz 1 durch die zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn bei der zuständigen Gemeinde ersetzt. Die Eignung des Gemeindetechnikers fällt bei dieser Form der Meldung weg.  

Die Veranstalter werden eindringlich ersucht, sich sorgfältig an die gesetzlichen Bestimmungen sowie an anderweitige Vorschriften und Auflagen zu halten. Übertretungen müssen mit Strafmaßnahmen geahndet werden. Bei Nichteinhaltung wird als Nebenstrafe das Recht auf weitere Veranstaltungen eingeschränkt.

 

Zuständig

Formulare