Das Landesgesetz Nr. 1 vom 19.01.2012 regelt den Bereich des Bestattungswesens und der Feuerbestattung. Dazu hat die Gemeinde Ahrntal eine neue Friedhofsordnung mit Ratsbeschluss Nr. 31 vom 11.09.2014 genehmigt.
Die Willenserklärung zur Einäscherung kann folgendermaßen gemacht werden:
- testamentarische Verfügung der verstorbenen Person
- Mitgliedschaft bei einem anerkannten Verein, der in seiner Satzung die Feuerbestattung der Leichname der eigenen Mitglieder zum Ziel hat
- Erklärung der verstorbenen Person vor dem Standesamt der Gemeinde, in welcher diese ihren letzten Wohnsitz hatte
- in Ermangelung einer testamentarischen Verfügung oder einer anderen Willensäußerung der verstorbenen Person, gilt der Wille des Ehepartners/der Ehepartnerin oder bei Fehlen desselben, der Wille der gemäß ZGB festgestellten nächsten Verwandten
- bei Minderjährigen und entmündigten Personen wird der Wille von den gesetzlichen Vertretern geäußert
Die Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten ist, stellt die Ermächtigung zur Feuerbestattung aus.
Bestimmung der Asche
Die Asche kann unter Berücksichtigung des Willens des Verstorbenen aufbewahrt oder verstreut werden. Die Verstreuung ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn eine ausdrückliche Willenserklärung der verstorbenen Person vorhanden ist.
Aufbewahrung der Asche
Hat die verstorbene Person nicht die Verstreuung der Asche verfügt, wird diese in eine Urne aus widerstandsfähigem Material zur Aufbewahrung gegeben, welche versiegelt und außen mit Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Todestag der verstorbenen Person versehen wird.
Die Urne kann unter Berücksichtigung des Willens der verstorbenen Person:
- innerhalb des Friedhofs sowohl in Grabnischen, als auch in eigenen Urnennischen beigesetzt werden
- erdbestattet werden, auch innerhalb des Familiengrabes
- dem Verwahrer übergeben werden (dieser wurde von der verstorbenen Person zu Lebzeiten frei gewählt)
Verstreuung der Asche
Die Verstreuung der Asche muss vonseiten der Gemeinde bewilligt werden. Unter Berücksichtigung des Willens der verstobenen Person ist die Verstreuung der Asche innerhalb des Friedhofes erlaubt:
- in eigens hierfür vorgesehenen Bereichen
- im Familiengrab, mittels Erdbestattung eines biologisch abbaubaren Gefäßes
Außerdem ist die Verstreuung der Asche unter Einhaltung eines Mindestabstandes von zweihundert Metern zu Ortschaften und bewohnten Gebieten an folgenden Orten erlaubt:
- in Flüssen, in den Bereichen, die frei Baulichkeiten sind
- in Naturgebieten, mit Ausnahme in Gebieten mit besonderer landschaftlicher Bindung
- auf privatem Grund, im Freien, mit dem Einverständnis der Eigentümer